Nachdem notorischerweise in der Gastronomie tiefere Löhne bezahlt werden als im Bürobereich, womit von einem im Vergleich zur angefochtenen Verfügung tieferen Valideneinkommen auszugehen ist, ergibt sich somit ein tieferer IV-Grad als 30 % (vgl. E. 2.). Da dies nichts am Ergebnis ändert, weil selbst bei einem IV-Grad von 30 % kein Rentenanspruch besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.