7. Der in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2020 vorgenommene Einkommensvergleich nach Art.16 ATSG (VB 196 S. 2) wurde nicht gerügt. Hierzu ist einzig zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zur Kauffrau umgeschult wurde (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 1.). Beim Valideneinkommen ist demnach korrekterweise von der angestammten Tätigkeit als Gastronomiefachangestellte anstelle derjenigen einer Kauffrau auszugehen. Nachdem notorischerweise in der Gastronomie tiefere Löhne bezahlt werden als im Bürobereich, womit von einem im Vergleich zur angefochtenen Verfügung tieferen Valideneinkommen auszugehen ist, ergibt sich somit ein tieferer IV-Grad als 30 % (vgl. E. 2.).