6.4. Zusammenfassend zeigen sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des medaffairs-Gutachtens vom 30. April 2020 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2021 sprechen. Somit rechtfertigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) keine zusätzlichen Untersuchungen, insbesondere nicht die vom neuropsychologischen Gutachter in den Raum gestellte mehrtägige Abklärung, denn die Gutachter bestimmten das verbleibende Leistungsvermögen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung -9-