schlossen worden. Im Übrigen ist zur Einschätzung der "ungefähr" 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von Dr. med. C. (VB 179 S. 19) festzuhalten, dass in beweisrechtlicher Hinsicht seiner Stellung als behandelnder Arzt Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 3.).