Weil der neuropsychologische Gutachter die Beschwerdeschilderungen nicht bezweifelte und die Untersuchung zudem am Vormittag stattgefunden hatte, in dem Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführerin als besser belastbar erlebe (VB 152.6 S. 10 f.), erwog er weitergehende Testungen und verwies auf das Gesamtgutachten. Dort wurde jedoch – wie auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2021 – nicht mehr darauf zurückgekommen und es wurden keine entsprechenden Einschränkungen formuliert.