6.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sowohl aus neurologischer als auch aus neuropsychologischer Sicht nur geringgradige Einschränkungen festgestellt wurden. Die neuropsychologischen Befunde decken sich im Übrigen mit denjenigen der Untersuchung vom 8. Dezember 2015 im Kantonsspital D. (ebenso wie die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 %; VB 56 S. 2 ff.). Auffallend ist die Diskrepanz zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die sich in der FSMC zeigte oder beispielsweise auch -8-