Die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere im Sinne eines Konsensus aus den jeweils postulierten 20%igen Einschränkungen der neurologischen und neuropsychologischen Fachgutachten. Hierbei könne nicht einfach eine Addition vorgenommen werden, da die Einschränkung als Folge einer erhöhten Ermüdbarkeit resultiere und naturgemäss die gleichen Zeitabschnitte für Pausen genutzt werden könnten. Um die Einschränkung der Beschwerdeführerin dennoch angemessen zu würdigen, sei die Arbeitsunfähigkeit daher auf 30 % festgesetzt worden (S. 2).