Auch wenn die Beschwerdeführerin gewisse Tätigkeiten (keine Tätigkeiten über längere Zeit und ohne Anleitung, Kontrolle und von aussen vorgegebenem Takt) nicht ausüben könne bzw. gewisse Werte auffällig gewesen seien (Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und geteilte Aufmerksamkeit), seien die Befunde gemäss den gängigen Diagnosesystemen immer noch mit einer leichten Störung zu vereinbaren. Diese spezifischen Teilleistungen seien am meisten eingeschränkt gewesen, die anderen seien allesamt besser gewesen. Es sei keineswegs so, dass die kognitive Fatigue unerkannt geblieben sei.