6.2.2. Die interdisziplinär geführte Diskussion über die in der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung gezeigten Diskrepanzen zwischen den Untersuchungsergebnissen und der Beschwerdeschilderung sowie über die im Tages- bzw. Wochenverlauf geltend gemachte zunehmende Müdigkeit wurde in der Gesamtbeurteilung nicht wiedergegeben. Insbesondere wurde weder das Anforderungsprofil noch die Erhöhung der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit um 10 % auf 30 % nachvollziehbar begründet. Deshalb erfolgte mit Beschluss des Versicherungsgerichts vom 11. Mai 2021 eine Rückfrage an die medaffairs-Gutachter.