Es sei möglich, dass die Einschränkung gesamthaft mehr als 20 % betrage, rein neuropsychologisch könne diese aber aus den genannten Gründen nicht belegt werden. Für die gesamte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde auf das Gesamtgutachten verwiesen (VB 152.6 S. 14 u. ff.). In der Gesamtbeurteilung wurde sodann – nach der jeweils mit 20 % veranschlagten Einschränkung aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht – wegen der motorischen und kognitiven Müdigkeit die Einschränkung um 10 % auf 30 % erhöht. Diese Leistungseinschränkung beruhe auf der teilweise additiven Wirkung der neurologischen und neuropsychologischen Arbeitsunfähigkeit (VB 152.2 S. 8).