Dort habe man aber die kognitive Fatigue nicht untersucht. Ebenso wenig sei man der Frage des im Verlauf des Tages bzw. der Woche abnehmenden Leistungsvermögens nachgegangen. Die attestierte Einschränkung von 30 % sei nicht nachvollziehbar. Dr. med. C. attestierte der Beschwerdeführerin insgesamt eine "ungefähr" 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (VB 179 S. 19).