kognitive Fatigue die Erwerbsfähigkeit einschränkt (Beschwerde Ziff. 23, 27). Die Beschwerdeführerin rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) das medaffairs-Gutachten vom 30. April 2020 im Wesentlichen unter Berufung auf die Stellungnahmen des behandelnden Neurologen Dr. med. C. vom 27. Juli 2020 (VB 179 S. 17 ff.) und vom 5. November 2020 (VB 210 S. 32 f.). Zusammenfassend führte dieser aus, der neuropsychologische Teilgutachter habe erkannt, dass die Fatigue der wesentliche Faktor der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei, was im Gesamtgutachten zu diskutieren sei. Dort habe man aber die kognitive Fatigue nicht untersucht.