5. Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer schubförmigen MS mit einhergehender Fatigue leidet und dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kauffrau auch als optimal leidensangepasste Tätigkeit zu betrachten ist. Im Streit liegt die Frage, in welchem Ausmass die -5-