Dem neurologischen Teilgutachten ist eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit von jeweils 20 % zu entnehmen (VB 152.5 S. 23 f.), dem neuropsychologischen Teilgutachten eine solche von "(mindestens) 20 %" (VB 152.6 S. 18). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde von einer 30%i- gen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (VB 152.2 S. 8). In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2021 hielten die medaffairs-Gutachter an ihrem Gutachten vom 30. April 2020 fest.