Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00, VB 152.2 S. 4). Aus internistischer und psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit wie auch in jeder anderen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (VB 152.4 S. 9 f. bzw. VB 152.7 S. 19 f.). Dem neurologischen Teilgutachten ist eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit von jeweils 20 % zu entnehmen (VB 152.5 S. 23 f.), dem neuropsychologischen Teilgutachten eine solche von "(mindestens) 20 %" (VB 152.6 S. 18).