2. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der medaffairs vom 30. April 2020 (VB 152) wies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2020 das Rentenbegehren bei einem IV-Grad von 30 % ab (VB 196). Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten überzeuge nicht. Vielmehr sei der Einschätzung des behandelnden Neurologen Dr. med. C., Facharzt für Neurologie, Q., zu folgen, wonach sie mindestens zu 50 % arbeits- bzw. erwerbsunfähig sei. Andernfalls seien weitere Abklärungen zu tätigen.