1.2. In der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 196) entschied die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Somit ist im vorliegenden Verfahren gemäss der dargelegten Rechtsprechung einzig über diesen Leistungsanspruch zu entscheiden.