{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-580_2022-01-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4449", "Checksum": "47b167166cf7b9cf834e1a8241e869ea"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.580"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 06.01.2022 VBE.2020.580"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Mit Unterstützung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)\nerfolgte eine Umschulung zur Kauffrau (E-Profil). Nachdem sie am 4. Juli\n2011 den eidgenössischen Fähigkeitsausweis erhalten hatte, schloss die\nBeschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen am 19. August 2011\nab. Die Neuanmeldung für berufliche Massnahmen vom 8. März 2017\nwurde mit Verfügung vom 17. Januar 2018 abgewiesen.\n\nAm 11. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Neuanmeldung ein. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen und veranlasste\neine polydisziplinäre Begutachtung. Am 30. April 2020 erstattete die medaffairs AG, Basel (medaffairs), ein Gutachten. Mit Vorbescheid vom 15. Mai\n2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht,\ndas Rentenbegehren abzuweisen. Daran hielt sie nach der Durchführung\ndes Vorbescheidverfahrens und nach Rücksprache mit dem Regionalen\nÄrztlichen Dienst am 19. Oktober 2020 verfügungsweise fest.\n\n2.\n2.1.\nAm 18. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) und beantragte Folgendes:\n\n\"1. Die Verfügung vom 19.10.2020 sei vollumfänglich aufzuheben und\nder Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen.\n\n2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.\n\n3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde die\nB., als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen.\n\n2.4.\nMit Beschluss vom 11. Mai 2021 stellte das Versicherungsgericht den me-\ndaffairs-Gutachtern Rückfragen. Die Stellungnahmen der medaffairs vom\n-3-\n\n29. Juli 2021 und 7. Oktober 2021 erfolgten nicht interdisziplinär, weshalb\ndas Versicherungsgericht jeweils intervenierte. Schliesslich ging dem Gericht das interdisziplinäre \"Antwortschreiben zu ergänzenden Fragen anlässlich des Beschwerdeverfahrens\" (ergänzende Stellungnahme) vom\n10. November 2021 zu.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIm verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur\nRechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen\ndie Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).\n\n1.2.\nIn der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 196) entschied die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Somit ist im vorliegenden Verfahren\ngemäss der dargelegten Rechtsprechung einzig über diesen Leistungsanspruch zu entscheiden.\n\n2.\nGestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der medaffairs vom 30. April\n2020 (VB 152) wies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2020 das Rentenbegehren bei einem IV-Grad von\n30 % ab (VB 196). Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten überzeuge\nnicht. Vielmehr sei der Einschätzung des behandelnden Neurologen\nDr. med. C., Facharzt für Neurologie, Q., zu folgen, wonach sie mindestens\nzu 50 % arbeits- bzw. erwerbsunfähig sei. Andernfalls seien weitere Abklärungen zu tätigen.\n\n3.\nZur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf\nes verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des\nBeweiswerts eines Arztberichts ist massgebend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V\n231 E. 5.1 S. 232). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender\n-4-\n\nBeobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).\n\n"}