5.5. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Privatversicherung verfügt, bestätigte er im Befreiungsgesuch doch selbst, in einem EU-Staat gesetzlich krankenversichert zu sein (vgl. VB 22). Damit ist eine Befreiung des Beschwerdeführers von der schweizerischen Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV ausgeschlossen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 zu bestätigen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (aArt. 61 lit. a ATSG).