14 VO 883/2004). Daraus folgt, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen der Beschwerdeführer grundsätzlich der schweizerischen Pflichtversicherung unterliegt, eine Ausnahme zugunsten einer ausländischen freiwilligen Versicherung nicht zulässig ist, da dies einen Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen bedeuten würde.