Art. 14 Abs. 2 VO 883/2004 regelt Konstellationen, in denen es zu einem Zusammentreffen von freiwilliger Versicherung und Pflichtversicherung kommt (STEINMEYER, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 VO 883/2004). Der erste Satz dieser Bestimmung hält fest, dass eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat unterliegt, in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen (Weiter-) Versicherung unterliegen darf. Damit statuiert diese Bestimmung einen klaren Vorrang der Pflichtversicherung vor der freiwilligen (Weiter-)Versicherung (STEINMEYER, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 VO 883/2004).