5.4.2. Da der Beschwerdeführer als Deutscher in der Schweiz wohnt und arbeitet (vgl. E. 4.), ist auf den vorliegenden Sachverhalt neben dem schweizerischen Recht auch das Freizügigkeitsabkommen und damit die in Anhang II FZA aufgeführte Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar. In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung für alle gesetzlich vorgegebenen Zweige der sozialen Sicherheit, insbesondere auch betreffend Leistungen bei Krankheit (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 1 lit. l VO 883/2004).