5.4. 5.4.1. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV ergibt sich dabei nicht, welcher Art (privat oder gesetzlich) der ausländische Versicherungsschutz zu sein hat. Der Beschwerdeführer spricht in der Beschwerde wiederholt davon, in Deutschland einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung angeschlossen zu sein (vgl. Beschwerde, Ziff. II/B/3.3.2, 3.4, 4.1 und 5). Es ist somit zu prüfen, ob gestützt auf eine ausländische freiwillige gesetzliche Versicherung eine Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht in Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV möglich ist.