5.2. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer verfüge lediglich über eine ausländische gesetzliche Versicherung und keine Privatversicherung (vgl. Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020, VB 15 ff.). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, in Art. 2 Abs. 8 KVV werde nicht zwischen Privatversicherern und gesetzlichen Versicherern respektive freiwilligen gesetzlichen Versicherern unterschieden. Es bestehe kein Grund, warum überhaupt eine Differenzierung zwischen Privatversicherungen und (freiwilligen) gesetzlichen Versicherungen gemacht werden soll (Beschwerde, Ziff. II/B/3.2 f.).