5. 5.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30. März 2020 ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz. Er gab dabei an, in einem EU-Staat gesetzlich krankenversichert zu sein (VB 22). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der C., T., Deutschland, versichert ist (VB 24).