4. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig (vgl. VB 27 und VB 25). Damit unterliegt er hinsichtlich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften der Schweiz (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004) und ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG grundsätzlich der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt.