oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lässt (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Bundesrat ist gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG befugt, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Davon hat er in Art. 2 und Art. 6 KVV Gebrauch gemacht. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. In Art. 2 Abs. 2-8 KVV wird die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.