Eine Person, die nicht unter die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 3 lit. a-d fällt, unterliegt (unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004). 3.2. Das schweizerische Krankenversicherungsrecht verlangt, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichert -4-