3.1.2. Die Verordnung 883/2004 gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats (wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten ist; Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA), Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). Sachlich betrifft sie insbesondere auch Leistungen bei Krankheit (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004).