2. 2.1. Am 16. November 2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14.10.2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: