{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-05-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-573_2021-05-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4503", "Checksum": "f61dbc6675a32d18ddeee3e1fa2eb660"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.573"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.05.2021 VBE.2020.573"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Privatversicherungen, nicht von der Verordnung 883/2004 erfasst werden (E. 5.4.).\n\n Versicherungsgericht\n3. Kammer\n\nVBE.2020.573 / cj / fi\nArt. 75\n\nUrteil vom 11. Mai 2021\n\nBesetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin\nOberrichter Hartmann\nOberrichter Kathriner\nGerichtsschreiberin Junghanss\n\nBeschwerde- A._____\nführer vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt,\nNiederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg\n\nBeschwerde- Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit,\ngegner Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG\n(Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer 1975 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit\nWohnsitz in der Schweiz. Er verfügt bei der C., T., Deutschland, über eine\nKrankenversicherung. Mit Gesuch vom 30. März 2020 beantragte er die\nBefreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht nach KVG. Dieser\nAntrag wurde mit Verfügung vom 14. August 2020 abgewiesen. Die\ndagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit\nEinspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 ab.\n\n2.\n2.1.\nAm 16. November 2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14.10.2020 sei\naufzuheben.\n\n2. Der Beschwerdeführer sei von der Krankenversicherungspflicht in der\nSchweiz zu befreien.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)\nzu Lasten des Beschwerdegegners.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nVorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Der mit Beschwerde vom 16. November 2020 eingereichte Einspracheentscheid datiert vom 14. Oktober\n2020 (Beschwerdebeilage 2), während der mit den Vernehmlassungsbeilagen eingereichte Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 datiert\n(Vernehmlassungsbeilage [VB] 15). Abgesehen vom Datum sind die beiden Einspracheentscheide jedoch identisch, so dass sich diesbezügliche\nWeiterungen erübrigen.\n\n2.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 2020 (VB 22) um Befreiung von der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu Recht abgewiesen hat.\n-3-\n\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nDas Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die\nFreizügigkeit, FZA) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Nach Art. 8 FZA\nregeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II FZA. Gemäss Abschnitt A Anhang II FZA (sowie Art. 95a KVG) kommen seit dem 1. April 2012 die Verordnungen (EG)\ndes Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April\n2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\n(SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)\nNr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\n(SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung.\n\n3.1.2.\nDie Verordnung 883/2004 gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats\n(wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als \"Mitgliedstaat\" im Sinne\ndieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten ist; Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA), Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\ngelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen\n(Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). Sachlich betrifft sie insbesondere auch Leistungen bei Krankheit (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004).\n\n3.1.3.\nWelche nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf eine Person anzuwenden sind, regelt Titel II (Artikel 11 ff.) der Verordnung (EG)\nNr. 883/2004. Die Unterstellungsvorschriften sind für alle Sozialversicherungszweige einheitlich anzuwenden. Eine Person unterliegt grundsätzlich\nimmer nur den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines einzigen\nStaates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). In der Regel ist das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungslands (Erwerbsortsprinzip) anwendbar\n(Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004). Eine Person, die nicht unter die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 3 lit. a-d fällt, unterliegt (unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten\nzustehen) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3\nlit. e VO 883/2004).\n\n3.2.\nDas schweizerische Krankenversicherungsrecht verlangt, dass sich jede\nPerson mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichert\n-4-\n\n"}