1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. September 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass für den Beigeladenen bezüglich des Unfallereignisses vom 12. März 2019 eine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin besteht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen das Bundesamt für Gesundheit -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten