5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a aATSG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 83 ATSG). -8- 5.2. Der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin stehen aufgrund ihrer Stellungen als Sozialversicherungsträgerinnen keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). Gleiches gilt für den Beigeladenen, da diesem im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist. Das Versicherungsgericht erkennt: