Die Ausrichtung einer Entschädigung schliesst einen Gefälligkeitsdienst oder Freiwilligenarbeit zwar nicht per se aus; allerdings ist anhand der konkreten Umstände insofern eine Erwerbsabsicht und ein finanzielles Interesse des Beigeladenen gegeben, als dass dieser mit dem vorliegenden Arrangement die Möglichkeit hatte, eine kostenlose Woche "Skiferien" (wenn auch verbunden mit der Tätigkeit als Skilehrer) verbringen zu können. Ein geldwerter Vorteil bzw. ein Erwerbsmotiv liegt damit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 55).