Ebenso ist davon auszugehen, dass ihm die Tageskarten für die Nutzung der Skilifte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, was ebenso als geldwerte Leistung zu betrachten ist (vgl. BGE 115 V 55 E. 2c S. 61). Der Beigeladene wurde demnach als Gegenleistung für den Einsatz als Skilehrer im Schneesportlager von der Kreisschule nicht nur mit Fr. 300.00 entschädigt. Die Ausrichtung einer Entschädigung schliesst einen Gefälligkeitsdienst oder Freiwilligenarbeit zwar nicht per se aus;