4.5.2. Die Qualifikation der dem Beigeladenen von der Kreisschule C. ausgerichteten Entschädigung von Fr. 300.00 als (nicht abrechnungspflichtiger) Lohn im Sinne des AHVG wird von der Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Abrede gestellt (Vernehmlassung S. 7). Darüber hinaus erhielt der Beigeladene Kost und Logis, mithin Naturalleistungen (VB 88). Ebenso ist davon auszugehen, dass ihm die Tageskarten für die Nutzung der Skilifte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, was ebenso als geldwerte Leistung zu betrachten ist (vgl. BGE 115 V 55 E. 2c S. 61).