stehen. Dazu zählen auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (RIEMER-KAFKA/KA- DERLI in: KOSS UVG, 2018, N. 20 zu Art. 1a UVG mit Hinweisen).