4.5. 4.5.1. Art. 10 ATSG setzt den Bezug eines massgebenden Lohns nach dem jeweiligen Einzelgesetz voraus. Die Unfallversicherung selbst äussert sich hierzu nicht, sondern verweist auf die AHV-Gesetzgebung (Art. 1 UVV). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Irrelevant ist, ob die Entschädigung vertraglich vereinbart ist oder freiwillig erfolgt. Zum massgebenden Lohn zählen alle Bezüge, die wirtschaftlich betrachtet in irgendeiner Beziehung zum Arbeitsverhältnis -7-