4.4. 4.4.1. Wird die Arbeitsleistung in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht, liegt eine Abhängigkeit in arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht vor. Die Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation kann beispielsweise anhand der Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, der Einordnung in eine Betriebshierarchie, der Arbeit auf Rechnung und im Namen der anderen Person und der Weisungsgebundenheit bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort, Verhalten, Rechenschaftspflicht etc. bestimmt werden (RIEMER-KAFKA/KADERLI in: KOSS UVG, 2018, N. 17 zu Art. 1a UVG mit Hinweisen).