4.3. Die Qualifikation der Leistung des Beigeladenen als Arbeit ist ausweislich der Akten unstrittig. So leitete dieser eine Gruppe von Jugendlichen auf der Skipiste und erbrachte damit eine Arbeitsleistung als Skilehrer. Für die Unterstellung unter die Versicherungspflicht ist sodann weder eine Mindestarbeitszeit noch eine gewisse Dauer der Tätigkeit vorausgesetzt; auch sehr kurzfristige Arbeitsleistungen fallen in die Versicherungspflicht (MANZ/GROB, in: BSK UVG, N. 16 zu Art. 1a UVG mit Hinweisen), sodass auch der Einsatz während bloss einer Woche der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegensteht.