Streitig und zu prüfen ist demnach das Vorliegen einer Versicherungsdeckung für den vom Beigeladenen erlittenen Skiunfall vom 12. März 2019 und somit insbesondere, ob der Beigeladene als Arbeitnehmer der Kreisschule C. zu betrachten ist. 2. Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer – nebst anderen, vorliegend nicht relevanten Personenkategorien – obligatorisch nach UVG versichert. 3. Den Akten lässt sich hinsichtlich des Einsatzes des Beigeladenen als Skilehrer im Wesentlichen Folgendes entnehmen: