Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber im Wesentlichen die Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. März 2019 leistungspflichtig, da der Beigeladene als Arbeitnehmer der Kreisschule zu betrachten sei. So hänge die Tätigkeit als Skilehrer im Schneesportlager massgeblich von dessen pädagogischen und "skisportlichen" Qualifikationen ab. Ferner sei er in die Organisation eingebunden und weisungsgebunden gewesen und habe einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 300.00 erhalten. Seitens der Kreisschule bestehe ebenso ein wirtschaftliches Interesse (Beschwerde S. 5 ff.).