1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2020 zusammengefasst davon aus, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und der Kreisschule C. sei vor allem unter Berücksichtigung des fehlenden wirtschaftlichen Interesses beider Beteiligten zu verneinen, weshalb die vom Beigeladenen für die Kreisschule C. geleistete Tätigkeit als Skilehrer diesen nicht als deren Arbeitnehmer qualifiziere und daher keine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 98 ff., insb. VB 103).