2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde der Beigeladene als versicherte Person im Verfahren beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: