{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-04-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-546_2021-04-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4480", "Checksum": "b32d8598f44cd6ed08082d4e4f2d7578"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.546"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.04.2021 VBE.2020.546"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Kammer\n\nVBE.2020.546 / nb / sc\nArt. 54\n\nUrteil vom 13. April 2021\n\nBesetzung Oberrichter Kathriner, Präsident\nOberrichterin Vasvary\nOberrichterin Schircks Denzler\nGerichtsschreiber Battaglia\n\nBeschwerde- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach,\nführerin 8081 Zürich\n\nBeschwerde- Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15\ngegnerin\n\nBeigeladener A._____\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG\n(Einspracheentscheid vom 30. September 2020 i.S. A._____)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer Beigeladene ist seit dem 1. Januar 2015 als Verkäufer bei der B. AG\nangestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdeführerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 12. März 2019 erlitt er anlässlich eines Schneesportlagers der Kreisschule C. auf einer Skipiste einen Unfall und verletzte\nsich dabei am linken Knie. Dieses Ereignis wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung der\nKreisschule C. gemeldet. Letztere verneinte gegenüber dem Beigeladenen\nmit Schreiben vom 14. Mai 2019 mangels Versicherungsdeckung eine\nLeistungspflicht für das fragliche Ereignis. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. August 2019 eine entsprechende Verfügung. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies sie nach Vornahme weiterer Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 30. September 2020 ab.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 dagegen\nBeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom\n30. September 2020 sei aufzuheben.\n\n2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.\"\n\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar\n2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde der Beigeladene als versicherte Person im Verfahren beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser liess sich in der Folge nicht\nvernehmen.\n-3-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid\nvom 30. September 2020 zusammengefasst davon aus, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und der Kreisschule\nC. sei vor allem unter Berücksichtigung des fehlenden wirtschaftlichen Interesses beider Beteiligten zu verneinen, weshalb die vom Beigeladenen\nfür die Kreisschule C. geleistete Tätigkeit als Skilehrer diesen nicht als deren Arbeitnehmer qualifiziere und daher keine Versicherungsdeckung bei\nder Beschwerdegegnerin bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 98 ff.,\ninsb. VB 103).\n\nDie Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber im Wesentlichen die Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit dem Ereignis\nvom 12. März 2019 leistungspflichtig, da der Beigeladene als Arbeitnehmer\nder Kreisschule zu betrachten sei. So hänge die Tätigkeit als Skilehrer im\nSchneesportlager massgeblich von dessen pädagogischen und \"skisportlichen\" Qualifikationen ab. Ferner sei er in die Organisation eingebunden\nund weisungsgebunden gewesen und habe einen AHV-pflichtigen Lohn\nvon Fr. 300.00 erhalten. Seitens der Kreisschule bestehe ebenso ein wirtschaftliches Interesse (Beschwerde S. 5 ff.).\n\nStreitig und zu prüfen ist demnach das Vorliegen einer Versicherungsdeckung für den vom Beigeladenen erlittenen Skiunfall vom 12. März 2019\nund somit insbesondere, ob der Beigeladene als Arbeitnehmer der Kreisschule C. zu betrachten ist.\n\n2.\nGemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer – nebst anderen, vorliegend nicht relevanten Personenkategorien\n– obligatorisch nach UVG versichert.\n\n3.\nDen Akten lässt sich hinsichtlich des Einsatzes des Beigeladenen als Skilehrer im Wesentlichen Folgendes entnehmen:\n\n3.1.\nDer Schulleiter der Kreisschule C. beantwortete mit Schreiben vom 29. Juni\n2020 die von der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2020 gestellten Fragen\n(VB 81 ff.). Darin führte dieser aus, der Beigeladene sei Leichtathletiktrainer und daher mehreren Lehrpersonen von dieser Tätigkeit her und auch\nprivat bekannt, weshalb er als Skilehrer für das Schneesportlager angefragt\nworden sei. Für die Durchführung der Schneesportlager reichten die Lehrpersonen nicht aus, da parallel Projektwochen vor Ort stattfänden. Der Beigeladene gehöre dabei zu einem Stamm von Freiwilligen, die jedes Jahr\n-4-\n\n"}