Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2020.546 / nb / sc Art. 54 Urteil vom 13. April 2021 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, führerin 8081 Zürich Beschwerde- Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 gegnerin Beigeladener A._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 30. September 2020 i.S. A._____) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beigeladene ist seit dem 1. Januar 2015 als Verkäufer bei der B. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdeführerin gegen Un- fallfolgen versichert. Am 12. März 2019 erlitt er anlässlich eines Schnee- sportlagers der Kreisschule C. auf einer Skipiste einen Unfall und verletzte sich dabei am linken Knie. Dieses Ereignis wurde sowohl der Beschwerde- führerin als auch der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung der Kreisschule C. gemeldet. Letztere verneinte gegenüber dem Beigeladenen mit Schreiben vom 14. Mai 2019 mangels Versicherungsdeckung eine Leistungspflicht für das fragliche Ereignis. Auf Ersuchen der Beschwerde- führerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. August 2019 eine ent- sprechende Verfügung. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erho- bene Einsprache wies sie nach Vornahme weiterer Abklärungen mit Ein- spracheentscheid vom 30. September 2020 ab. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 dagegen Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. September 2020 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu er- bringen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde der Bei- geladene als versicherte Person im Verfahren beigeladen und ihm Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2020 zusammengefasst davon aus, das Bestehen ei- nes Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und der Kreisschule C. sei vor allem unter Berücksichtigung des fehlenden wirtschaftlichen In- teresses beider Beteiligten zu verneinen, weshalb die vom Beigeladenen für die Kreisschule C. geleistete Tätigkeit als Skilehrer diesen nicht als de- ren Arbeitnehmer qualifiziere und daher keine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 98 ff., insb. VB 103). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber im Wesentlichen die An- sicht, die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. März 2019 leistungspflichtig, da der Beigeladene als Arbeitnehmer der Kreisschule zu betrachten sei. So hänge die Tätigkeit als Skilehrer im Schneesportlager massgeblich von dessen pädagogischen und "skisportli- chen" Qualifikationen ab. Ferner sei er in die Organisation eingebunden und weisungsgebunden gewesen und habe einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 300.00 erhalten. Seitens der Kreisschule bestehe ebenso ein wirt- schaftliches Interesse (Beschwerde S. 5 ff.). Streitig und zu prüfen ist demnach das Vorliegen einer Versicherungsde- ckung für den vom Beigeladenen erlittenen Skiunfall vom 12. März 2019 und somit insbesondere, ob der Beigeladene als Arbeitnehmer der Kreis- schule C. zu betrachten ist. 2. Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeit- nehmer – nebst anderen, vorliegend nicht relevanten Personenkategorien – obligatorisch nach UVG versichert. 3. Den Akten lässt sich hinsichtlich des Einsatzes des Beigeladenen als Ski- lehrer im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1. Der Schulleiter der Kreisschule C. beantwortete mit Schreiben vom 29. Juni 2020 die von der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2020 gestellten Fragen (VB 81 ff.). Darin führte dieser aus, der Beigeladene sei Leichtathletiktrai- ner und daher mehreren Lehrpersonen von dieser Tätigkeit her und auch privat bekannt, weshalb er als Skilehrer für das Schneesportlager angefragt worden sei. Für die Durchführung der Schneesportlager reichten die Lehr- personen nicht aus, da parallel Projektwochen vor Ort stattfänden. Der Bei- geladene gehöre dabei zu einem Stamm von Freiwilligen, die jedes Jahr -4- angefragt würden und mit hoher Regelmässigkeit teilnähmen, sei seit vie- len Jahren als "gewiefter Leiter" dabei, kenne die Lehrpersonen, Abläufe und Regeln, sei fachlich hervorragend und könne sehr gut mit Jugendlichen umgehen. Im Falle einer Verhinderung des Beigeladenen für die Teilnahme am Lager wäre das Team um eine weitere Person aus dem Pool von Ju- gend & Sport (J&S) ergänzt worden, aus welchem sowieso immer Perso- nen benötigt würden. Diese Personen seien den Hauptverantwortlichen des Lagers meist nicht bekannt und erhielten eine Entschädigung von Fr. 550.00 direkt von J&S. Hinsichtlich der Aufgaben des Beigeladenen und der Bindung an Vorgaben führte der Schulleiter weiter aus, es werde je- weils am Abend mit allen Leitern besprochen, welche Vorgaben des von J&S genehmigten technischen Programms für den Folgetag geplant seien, "ergo was schwergewichtig zu üben" sei, und wo man sich zum Mittages- sen treffe. Wie die einzelnen Leiter das technische Programm mit ihrer Gruppe jeweils in welcher Reihenfolge und auf welcher Piste umsetzten, bleibe diesen überlassen. Die Entschädigung von Fr. 300.00 sei seit 20 Jahren unverändert und werde nur an Personen aus dem Stamm der Freiwilligen ausgerichtet und werde vonseiten der Kreisschule "als «Dan- keschön», als «Trinkgeld», als kleine Anerkennung" verstanden, dass diese Personen eine Woche ihrer Ferien opferten und die Schule sowie die Jugendlichen unterstützten. Zusätzlich seien Kost und Logis ein Bestand- teil der Lagerteilnahme; weitere Entschädigungen gebe es nicht. Die am Lager teilnehmenden Lehrpersonen würden keine Entschädigung erhalten, die Personen aus dem J&S-Pool erhielten die von J&S ausbezahlte Ent- schädigung. Solche Veranstaltungen wie das Schneesportlager seien für eine Schule sodann nur mit der Hilfe von Freiwilligen durchführ- und vor allem finanzierbar. Kein Skilager in der Schweiz könne nur mit professionell bezahlten Personen durchgeführt werden (VB 87 f.). 3.2. Der Beigeladene erklärte am 11. August 2020 über keine entsprechende Ausbildung als Skilehrer oder Ähnliches zu verfügen. Er kenne den Orga- nisator und sei regelmässig als Skilehrer im Schneesportlager tätig. Neben den jährlichen Lagern der Kreisschule C. sei er auch einmal jährlich für die Gemeinde D. tätig (VB 90 f.). 4. 4.1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzge- bung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Ge- mäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Per- sonen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Rechtsprechungsgemäss ist als Ar- beitnehmer nach UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Aus- bildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, -5- dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaft- liches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f.). Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f. und RKUV 2001 Nr. U 418 S. 99, U 85/00 E. 2a). Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Nicht dem UVG unterstellt sind ferner Personen, welche mit ihrer Arbeitsleistung keine Erwerbsab- sicht verfolgen und ausdrücklich oder konkludent auf einen Lohn verzichtet haben, so insbesondere im Fall von Freiwilligenarbeit (LAURA MANZ/MILENA GROB, in: Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, 2019 [BSK UVG], N. 8 zu Art. 1a UVG; GABRIELA RIEMER-KAFKA/OLIVIA KADERLI in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversi- cherungsrecht, UVG, 2018 [KOSS UVG], N. 22 zu Art. 1a UVG). Grund- sätzlich ist aber von einem weiten Anwendungsbereich des UVG und im Speziellen des Arbeitnehmerbegriffs auszugehen. Insbesondere geht er weiter als der Begriff des Arbeitnehmers im Arbeitsvertragsrecht (MANZ/GROB, in: BSK UVG, N. 5 zu Art. 1a UVG mit Hinweisen). 4.2. Nachfolgend ist der Einsatz des Beigeladenen im Schneesportlager an- hand der Tatbestandsmerkmale "Leistung von Arbeit", "Subordinationsver- hältnis", "fehlendes Unternehmerrisiko" und "Lohnanspruch" zu überprü- fen. 4.3. Die Qualifikation der Leistung des Beigeladenen als Arbeit ist ausweislich der Akten unstrittig. So leitete dieser eine Gruppe von Jugendlichen auf der Skipiste und erbrachte damit eine Arbeitsleistung als Skilehrer. Für die Un- terstellung unter die Versicherungspflicht ist sodann weder eine Mindestar- beitszeit noch eine gewisse Dauer der Tätigkeit vorausgesetzt; auch sehr kurzfristige Arbeitsleistungen fallen in die Versicherungspflicht (MANZ/GROB, in: BSK UVG, N. 16 zu Art. 1a UVG mit Hinweisen), sodass auch der Einsatz während bloss einer Woche der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegensteht. Ebenso unbestritten ist, dass der Beigeladene kein finanzielles Risiko in Bezug auf das Schneesportlager trägt. -6- 4.4. 4.4.1. Wird die Arbeitsleistung in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation er- bracht, liegt eine Abhängigkeit in arbeitsorganisatorischer und betriebswirt- schaftlicher Hinsicht vor. Die Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeits- organisation kann beispielsweise anhand der Pflicht zur persönlichen Ar- beitsleistung, der Einordnung in eine Betriebshierarchie, der Arbeit auf Rechnung und im Namen der anderen Person und der Weisungsgebun- denheit bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort, Verhalten, Rechenschaftspflicht etc. bestimmt werden (RIEMER-KAFKA/KADERLI in: KOSS UVG, 2018, N. 17 zu Art. 1a UVG mit Hinweisen). 4.4.2. Der Beigeladene konnte gemäss den Ausführungen des Schulleiters der Kreisschule C. frei entscheiden, in welcher Reihenfolge und auf welcher Piste das technische Programm umgesetzt werde. Dennoch war der Bei- geladene an ein Programm gebunden, welches es zu absolvieren galt. Ebenso war er in eine vorgegebene Tagesstruktur eingebunden (Start am Morgen, Ort und Zeit des Mittagessens, Besprechung unter den Lagerlei- tern am Abend), musste die Lagerregeln einhalten, diese gegenüber den Teilnehmern durchsetzen und war einem hauptverantwortlichen Lagerleiter unterstellt (VB 87 f.). Aufgrund dieser Umstände ist ein Subordinationsver- hältnis zu bejahen. Dabei ist es unerheblich, ob das technische Programm von der Kreisschule, der Lagerleitung oder von J&S vorgegeben wurde; eine Weisungsgebundenheit gegenüber J&S (vgl. Vernehmlassung S. 6) liegt bereits deshalb nicht vor, da J&S ausweislich der Akten bloss das technische Programm, nicht aber die übrigen Regeln vorgibt, und dieses im Vorfeld bloss genehmigt wird, um zu kontrollieren, ob entsprechende Fördergelder ausgerichtet werden können. Eine direkte Anweisung im Hin- blick auf die konkrete Tätigkeit im Lager kann daher nicht erfolgen. Im Üb- rigen hat das Bundesgericht in einem anderen Fall bereits trotz deutlich weniger umfassenden Vorgaben an die Arbeitsverrichtung als vorliegend auf ein Subordinationsverhältnis geschlossen (vgl. BGE 115 V 55 E. 3a, 3c S. 59 ff.). 4.5. 4.5.1. Art. 10 ATSG setzt den Bezug eines massgebenden Lohns nach dem je- weiligen Einzelgesetz voraus. Die Unfallversicherung selbst äussert sich hierzu nicht, sondern verweist auf die AHV-Gesetzgebung (Art. 1 UVV). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleis- tete Arbeit. Irrelevant ist, ob die Entschädigung vertraglich vereinbart ist oder freiwillig erfolgt. Zum massgebenden Lohn zählen alle Bezüge, die wirtschaftlich betrachtet in irgendeiner Beziehung zum Arbeitsverhältnis -7- stehen. Dazu zählen auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisio- nen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädi- gungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen we- sentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (RIEMER-KAFKA/KA- DERLI in: KOSS UVG, 2018, N. 20 zu Art. 1a UVG mit Hinweisen). 4.5.2. Die Qualifikation der dem Beigeladenen von der Kreisschule C. ausgerich- teten Entschädigung von Fr. 300.00 als (nicht abrechnungspflichtiger) Lohn im Sinne des AHVG wird von der Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Abrede gestellt (Vernehmlassung S. 7). Darüber hinaus erhielt der Beigeladene Kost und Logis, mithin Naturalleistungen (VB 88). Ebenso ist davon auszugehen, dass ihm die Tageskarten für die Nutzung der Skilifte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, was ebenso als geldwerte Leistung zu betrachten ist (vgl. BGE 115 V 55 E. 2c S. 61). Der Beigeladene wurde demnach als Gegenleistung für den Einsatz als Skilehrer im Schneesportlager von der Kreisschule nicht nur mit Fr. 300.00 entschädigt. Die Ausrichtung einer Entschädigung schliesst ei- nen Gefälligkeitsdienst oder Freiwilligenarbeit zwar nicht per se aus; aller- dings ist anhand der konkreten Umstände insofern eine Erwerbsabsicht und ein finanzielles Interesse des Beigeladenen gegeben, als dass dieser mit dem vorliegenden Arrangement die Möglichkeit hatte, eine kostenlose Woche "Skiferien" (wenn auch verbunden mit der Tätigkeit als Skilehrer) verbringen zu können. Ein geldwerter Vorteil bzw. ein Erwerbsmotiv liegt damit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 55). Eine Würdigung des gesam- ten Gegenwerts zur erbrachten Leistung lässt daher im vorliegenden Fall nicht mehr auf eine reine Gefälligkeit respektive auf blosse Freiwilligenar- beit des Beigeladenen schliessen; umso weniger, als der Beigeladene seine Einsätze als Skilehrer gemäss Aktenlage regelmässig leistete. 4.6. Zusammenfassend sind sämtliche Kriterien zur Annahme einer Arbeitneh- mereigenschaft – jedenfalls im unfallversicherungsrechtlichen Sinn – des Beigeladenen erfüllt, ohne dass bei dessen Einsatz am Schneesportlager von einer reinen Gefälligkeit auszugehen wäre. Er ist demnach insofern als Arbeitnehmer der Kreisschule C. zu betrachten, weshalb eine Versiche- rungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin für das fragliche Unfallereignis besteht. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einsprache- entscheid vom 30. September 2020 aufzuheben. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a aATSG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 83 ATSG). -8- 5.2. Der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin stehen aufgrund ih- rer Stellungen als Sozialversicherungsträgerinnen keine Parteientschädi- gung zu (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). Gleiches gilt für den Beigeladenen, da diesem im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. September 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass für den Bei- geladenen bezüglich des Unfallereignisses vom 12. März 2019 eine Versi- cherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin besteht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen das Bundesamt für Gesundheit -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. April 2021 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia