G68 sowie Rz. G71). Ausweislich der Akten hatte sich die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020, d.h. mehr als sieben Wochen nach ihrer Ausreise aus der Schweiz, noch nicht beim Arbeitsamt an ihrem neuen Wohnort in Luxemburg angemeldet (vgl. VB 60). Ein (vollständiger) Leistungsanspruch wäre daher auch aus diesem Grund in Frage gestellt. 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). -9-