5.5. Anzufügen bleibt noch, dass sich der Arbeitslose im Falle eines Leistungsexports für seinen Leistungsbezug bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen muss (Art. 64 Abs. 1 lit. b GVO; vgl. auch KS ALE 883 Rz. G80) und der Leistungsanspruch lediglich während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten wird, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat (Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO; vgl. auch KS ALE 883 Rz. G68 sowie Rz.