Die einschlägigen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 lit. a GVO, Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 DVO) waren demnach unverändert gültig. Für ihre "überstürzte" Abreise bestand auch keine Veranlassung, hätte doch ihr Ehemann die Schweiz gemäss ihren eigenen Angaben (vgl. Beschwerde S. 6) aus ausländerrechtlichen Gründen erst am 9. Juni 2020 verlassen müssen und hätten trotz der Beendigung ihres Mietverhältnisses per 1. Mai 2020 durchaus (vorübergehende) anderweitige Unterkunftsmöglichkeiten bestanden, um zumindest die Rückmeldung des RAV D. in der Schweiz noch abzuwarten und anschliessend ihren Antrag auf Gewährung eines Leistungsexports noch in der Schweiz zu stellen.