5.4. Soweit die Beschwerdeführerin für ihre kurzfristige Abreise besondere Umstände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verantwortlich macht (Beschwerde S. 6 f., VB 74), ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im April und im Mai 2020 für die Gewährung des Leistungsexports kein Notrecht erlassen und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) in seiner Weisung 2020/06 vom 9. April 2020 lediglich die Empfehlung an die zuständigen Amtsstellen herausgegeben hatte, jede weitere Entscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung des Leistungsexports aufzuschieben, mit Ausnahme der Entscheide für Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen wollten.